Schutzschirmverfahren

Modifiziertes Insolvenzantragsverfahren, das auf die Dauer von drei Monaten ausgelegt ist und die Erstellung eines Insolvenzplans zum Ziel hat.

  • Eigenverwaltungsverfahren, das heißt, die Geschäftsleitung bleibt im Amt.
  • Einsetzung beziehungsweise Beiordnung eines frei wählbaren, vorläufigen Sachwalters. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und überwacht die Geschäftsführung.
  • Vorteile gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwaltung: Der Sachwalter ist frei wählbar und das Verfahren kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
  • Ein Schutzschirmverfahren kann nur ein Unternehmen in Anspruch nehmen, dem die Zahlungsunfähigkeit droht und bei dem die Sanierung noch Aussicht auf Erfolg hat. Dazu braucht es eine Bescheinigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbaren Qualifikationen, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

〉 Frühzeitiger Antrag nötig – Voraussetzung ist, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

 

Ihrem Unternehmen droht Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung? Dann kann das Schutzschirmverfahren der richtige Weg sein, um das Unternehmen wieder hochzubringen. Es ist ein Sanierungsverfahren, mit dem Ziel, das Unternehmen zu retten. Außerdem wird vorab geprüft, ob das Verfahren für Ihre Situation geeignet ist. Im Schutzschirmverfahren gibt es eine Schonfrist von drei Monaten, in der Sie vor Zwangsvollstreckung geschützt sind und Ihren Betrieb fortführen können. In dieser Zeit wird das Unternehmen in Eigenverwaltung mithilfe des Sachwalters weitergeführt. Als Sachwalter stabilisiert SOLVEA Ihr Unternehmen mit Ihnen gemeinsam. Ein erfolgreiches Schutzschirmverfahren führt immer zu einer Win-Win-Situation für alle Beteiligten – auch für die Gläubiger.